Dachterrasse (in der Umsetzung)
Auftrag war, für die Bauherrin und Eigentümerin des kleinen Einfamilienhauses in der Hildener Innenstadt im Obergeschoss des zweigeschossigen Gebäudes auf einer bestehenden Betonplatte eine Dachterrasse zu errichten. Seitens des Statikers bestanden keine Bedenken, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung lag vor. Die Genehmigungspflicht und Realisierbarkeit wurde zunächst durch eine Bauvoranfrage geklärt. Danach wurde ein Bauantrag eingereicht.
Um dem Gebot der Rücksichtnahme zum linksseitigen Nachbarn Rechnung zu tragen, muss eine sogenannte 2m hohe blickundurchlässige Schamwand gesetzt werden – eine statisch und konstruktive Herausforderung wegen der bestehenden Windverhältnisse und zur Sicherung bei stürmischem Wetter. Um einen ästhetischen und schlanken Aufbau des Sichtschutzes realisieren zu können, wird der Sichtschutz auf der darunterliegenden aufgehenden massiven Wand in ausreichender Tiefe verankert.
-18qm-Dachterrasse mit dreiseitigem Geländer
-Süd/West-Lage
-Sichtschutz zum Nachbar als Gebot der Rücksichtnahme
Auftrag war, für die Bauherrin und Eigentümerin des kleinen Einfamilienhauses in der Hildener Innenstadt im Obergeschoss des zweigeschossigen Gebäudes auf einer bestehenden Betonplatte eine Dachterrasse zu errichten. Seitens des Statikers bestanden keine Bedenken, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung lag vor. Die Genehmigungspflicht und Realisierbarkeit wurde zunächst durch eine Bauvoranfrage geklärt. Danach wurde ein Bauantrag eingereicht.
Um dem Gebot der Rücksichtnahme zum linksseitigen Nachbarn Rechnung zu tragen, muss eine sogenannte 2m hohe blickundurchlässige Schamwand gesetzt werden – eine statisch und konstruktive Herausforderung wegen der bestehenden Windverhältnisse und zur Sicherung bei stürmischem Wetter. Um einen ästhetischen und schlanken Aufbau des Sichtschutzes realisieren zu können, wird der Sichtschutz auf der darunterliegenden aufgehenden massiven Wand in ausreichender Tiefe verankert.
-18qm-Dachterrasse mit dreiseitigem Geländer
-Süd/West-Lage
-Sichtschutz zum Nachbar als Gebot der Rücksichtnahme